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Alle Lieferungen und Leistungen des Unternehmens Kamtek erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Dies gilt insbesondere auch in Falle entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers Abweichungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.Vertragsangebot, Vertragsschluss, Vertragsgegenstand Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Bindungsdauer zugesichert wird. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn er durch uns schriftlich bestätigt oder mit der Erfüllung des Auftrags begonnen wurde. Es bleibt ausdrücklich vorbehalten, den Vertragsgegenstand durch einen solchen zu ersetzen, der der Mietsache weitestgehend gleichwertig ist. Geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten.

2. Entgelt Der Mietzins für die Mietsache nebst Zubehör richtet sich noch der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. Angebot zuzüglich Umsatzsteuer und Versicherungsentgelt für die film- oder fernsehtechnische Ausrüstung in der jeweils geltenden Habe. Einzel- und Pauschalpreise gelten pro Tag. Bei Gerätschaften mit Zubehör gilt der vollständige Listenpreis oder Pauschalpreis auch dann, wenn auf Wunsch des Mieters einzelne Zubehörstücke nicht mitgeliefert wurden.

3. Mietdauer Die Nutzungsbefugnis des Mieters erstreckt sich nur auf den vertraglich vereinbarten Zeitraum. Der Mietzins wird für den vollständigen Zeitraum der Mietzeit einschließlich An- und Ablieferung berechnet spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung im Lager Berlin oder der Versendung der Waren an den Mieter bis zur Rückgabe. Der Mietzins wird noch vollen Tagessätzen berechnet. Samstage, Sonntage und Feiertage werden voll berechnet, ebenso alle Reisetrage.
Wird die Mietsache nicht bis 9.00 Uhr am Rückgabetag an uns ausgehändigt, wird für den Tag der volle Mietzins berechnet.
Nimmt der Mieter die Mietsache nicht ab, und teilt er uns dies nicht mindestens eine Woche vor dem vereinbarten Vertragsbeginn mit, so hat er 70 % des auf die vertragliche Laufzeit entfallenden Mietzinses als Schadenersatz an uns zu zahlen.

4. Ort Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Will er die Mietsache an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Ort verbringen, so ist hierzu unsere schriftliche Einwilligung erforderlich. In Ländern, in denen Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen oder dergleichen herrschen, oder bei sorgfältiger Prüfung zu erwarten ist, dass innerhalb der Mietzeit derartiges auftritt, ist eine Verbringung nur dann möglich, wenn des von uns schriftlich gestattet und von dem Mieter für den Fall eines Totalverlustes der Mietsache zuvor ausreichend Sicherheit bereitgestellt wird. In jedem sonstigen Fall- haftet der Mieter in diesen Ländern für entstandene Schäden in voller Höhe.

5. Transportgefahr Der Mieter trägt grundsätzlich die Transportgefahr. Das gilt auch dann, wenn die Versendung durch uns oder von uns beauftragten Dritten vorgenommen wird. Die Kosten der Versendung und der Rücksendung an unsere gewerbliche Niederlassung einschließlich der Kosten einer ordnungsgemäßen Verpackung tragt der Mieter. Wird die Mietsache vom Mieter ins Ausland verbracht oder auf dessen Wunsch von uns dorthin versandt verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens. Die daraus resultierenden Kosten trägt der Mieter.

6. Pflichten des Mieters Der Mieter hat uns darüber zu informieren, für welchen Zweck er die Mietsache verwendet. Über Umstände, die unsere Interessen berühren, hat uns der Mieter unaufgefordert zu unterrichten. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen pfleglich und sachkundig zu behandeln. Der Mieter ist nicht berechtigt, an den Mietsachen Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen.
Der Mieter verpflichtet sich, unverzüglich nach Erhalt der Mietsachen zu prüfen, ob diese funktionstüchtig sind und der Bestellung entsprechen. Abweichungen hinsichtlich der Zahl, Art und Güte von der Bestellung dem Lieferschein und / oder der Rechnung sind unverzüglich zu rügen. Transportschäden sind uns sofort, spätestens aber am 1. Werktag nach der Ablieferung an den Mieter anzuzeigen, da andernfalls der Verlust des Versicherungsschutzes droht. Die Übernahme der Mietsachen gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes. Treten Mängel an den Mietsachen oder Zubehörteilen während der Vertragslaufzeit auf oder kommen derartige Gegenstände abhanden, so ist der Mieter verpflichtet, uns unverzüglich, spätesten jedoch am folgenden Werktage nach dem Vorfall darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mieter ist bei Mängeln an der Mietsache nicht von der Zahlung des Mietzinses befreit oder zu dessen Minderung berechtigt, wenn der Mangel nicht unverzüglich noch Empfang angezeigt wird.

7. Gebrauchsüberlassung an Dritte / Kündigungsrecht Die Mietsache steht in unserem Alleineigentum. Es ist dem Mieter grundsätzlich untersagt, die Mietsachen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zum Gebrauch zu überlassen, wenn nicht unsere schriftliche Einwilligung erteilt wurde. Wir sind berechtigt den Vertrag sofort zu kündigen, wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt. Gleichzeitig sind wir in diesem Fall zur sofortigen lnbesitznahme der Mietsache berechtigt. Unbeschadet der vorstehenden Regelung ist der Mieter im Falle der entgeltlichen Weitervermietung verpflichtet, die gesamten davon betroffenen Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und die Schadensregulierung über seine eigene Versicherung vorzunehmen. In derartigen Fällen ist eine Inanspruchnahme unserer Versicherung ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vollstreckungsmaßnahmen in die Mietsachen und bei Pfändungen auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen. Er hat uns in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten. Hält der Mieter das vereinbarte Zahlungsziel nicht ein, sind wir berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen und die sofortige Herausgabe der Mietsache zu verlangen. Für den Fall der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs ermächtigt der Mieter unwiderruflich uns oder von uns beauftrage Dritte, jeden Raum zu betreten, in dem sich de Mietsache oder Teile davon dann befinden. Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, gleich aus welchem Rechtsgrunde.

8. Haftung des Vermieters Für entstandene Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - haften wir grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir auch dann, wenn der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde. Die Haftung wird in Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und voraussehbaren Schaden beschränkt. In diesen Fallen haften wir nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Insbesondere ausgeschlossen ist eine Haftung für unmittelbar oder mittelbar entstandene Schäden, die durch Funktionsstörungen oder Ausfälle der Mietsache nebst Zubehör am Produktionsort entstehen. Soweit die Haftung nach den vorbezeichneten Bestimmungen beschränkt oder ausgeschlossen ist,gib dies auch für unsere Vertreter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9. Gewährleistung bei Verkauf

9.1. Unternehmer müssen Kamtek offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. Verbraucher müssen Kamtek innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei Kamtek. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

9.2. Ist der Kunde Unternehmer, leistet Kamtek für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersatzlieferung erfolgt erst, wenn die beanstandete Sache bei Kamtek eingetroffen ist. Die Kosten des Rücktransports trägt Kamtek. 
Kamtek ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt.

9.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Her­absetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Kamtek die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristset­zung bleiben unberührt.

9.4. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

9.5. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage-/Betriebsanleitung, ist Kamtek lediglich zur Liefe­rung einer mangelfreien Montage-/Betriebsanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage bzw. dem vorgesehenen Betrieb entgegensteht.
Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktionsbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware da.

9.6. Garantien im Rechtssinne werden von Kamtek nicht gegeben. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

9.7. Der Kunde ist im Falle der Miete oder Leihe verpflichtet, auf eigene Kosten die jeweiligen Produkte gegen zufälligen Untergang und dergleichen (z.B. Diebstahl etc.) zu versichern. Auf Wunsch wird er Kamtek einen entsprechenden schriftlichen Nachweis hierüber zur Verfügung stellen.

10. Versicherung Die Versicherungsbedingungen liegen bei uns zur Einsicht bereit. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsvertrag nur in Europa gilt. Will der Mieter die Gerätschaften an einen außereuropäischen Ort verbringen, so hat er dies vor Vertragsschluss mitzuteilen, damit für uns ausreichend Zeit zur Verfügung steht, die Mietsache gegen die Gefahrenerhöhung zu versichern. Bei gefährlichen Einsätzen, wie sie z.B. bei Fahr-, Hubschrauber-, Unterwasser-, Hochsee- außerhalb der 3 Meilenzone), Hochgebirgsaufnahmen und dergleichen vorlegen, sind zwecks Abschluss einer Zusatzversicherung entsprechende Hinweise an uns bei Vertragschluss zu machen. Die Kosten für eine erforderliche Zusatzversicherung trägt in jedem Falle der Mieter. Bei Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder Veruntreuung durch Dritte oder sonstiges Abhandenkommen der Mietsache ist versicherungstechnisch ein Selbstbehalt in Höhe von 75 % (fünfundsiebzig von Hundert) des Geräteneuwerts pro Schadensfall vereinbart. Der Selbstbehalt gilt verschuldensunabhängig. Der Mieter ist bei Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder Veruntreuung durch Dritte oder sonstigem Abhandenkommen der Mietsache verpflichtet, dieses Ereignis unverzüglich polizeilich anzuzeigen und einen ausführlichen Schadensbericht anzufertigen. Das Nichtbefolgen dieser Pflicht führt zur vollständigen Haftung des Mieters.

11. Haftung des Mieters / Ausfallschäden Während der gesamten Mietdauer übernimmt der Mieter für die gemieteten Gegenstände samt Zubehör die Haftung. Entstehen beim Mieter oder Dritten beim Gebrauch der Mietsache Schäden, die auf eine unqualifizierte oder unsachgemäße Ingebrauchnahrne der Mietsache oder des Zubehör zurückzuführen sind, so haftet der Mieter hierfür uneingeschränkt und hat uns auf Verlangen von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen. Besteht eine Versicherung für eine Gefahr und wird ein Schaden nicht in der entstandenen Höhe von dieser Versicherung getragen, so haftet der Mieter für den Differenzbetrag. Gibt der Mieter die Mietsache mangelhaft oder nicht zurück so hat er während der Reparatur oder Wiederbeschaffungszeit Nutzungsausfall in Höhe des Mietzinses zu zahlen.

12. Rückgabe der Mietsachen Mit der Rücknahme der Mietsachen wird nicht bestätigt, dass diese mangelfrei übergeben wurden. Es bleibt ausdrücklich vorbehalten, die Mietsachen eingehend zu prüfen und Mängel sowie Fehlmengen bis zu zwei Wochen noch Rückgabe anzuzeigen.

13. Zahlungsbedingungen Es ist grundsätzlich eine 50% Anzahlung bei der schriftlichen Bestätigung unsererseits sowie eine 50% Restzahlung nach Beendigung des Auftrags vereinbart. Barzahlung bei Auslieferung bzw. Übergabe sind auch möglich. Die Skontierung bedarf der vertraglichen Vereinbarung beiderseits. Abweichende Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden. Eine Aufzeichnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietszinses oder eines anderen Betrages in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Bei einer verzugsbedingten Mahnung sind wir zudem berechtigt, eine Pauschale von 15,00 € zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Vereinbarte Preisnachlässe geraten bei Zahlungsverzug des Mieters sowie bei einer gerichtlichen Geltendmachung unserer Forderungen in Wegfall.

14. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferung und Leistungen aus diesem Vertrag ist Sindelfingen. Für die auf Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge und der aus Ihnen folgenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlich Gerichtsstand Stuttgart.

15. Schriftform Mündliche Nebenabreden sind zu diesem Vertrag nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen sowie die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.

16. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung weitestgehend entspricht.